3G-Regel im Sportverein
06.09.2021 | Von Magdalena Schneider
Bei einer Inzidenz von über 35 und mehr ist Sport in geschlossenen Räumen/Sporthallen nur mit schriftlichem oder elektronischem negativem Testergebnis:
- eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, oder
- POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, möglich
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind:
- Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind,
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen bei Schülerinnen und Schüler gilt auch in den entsprechenden Ferienzeiten.
- noch nicht eingeschulte Kinder
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